Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.07.2001, Az.: 11 UFH 12/01

Kindesunterhalt ; Vereinfachtes Verfahren ; Anrechnung kindbezogener Leistungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.07.2001
Aktenzeichen
11 UFH 12/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 11963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:0713.11UFH12.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück 69 FH 146/00

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2002, 248

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Osnabrück vom 14. Februar 2001 dahin geändert, daß sich der für das Kind festgesetzte Unterhalt ab dem 01. 01. 2001 um anteilige kindbezogene Leistungen von 0, 00 DM vermindert.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 652 ZPO zulässig. Denn die Antragstellerin rügt, der Unterhalt sei zu niedrig festgesetzt worden (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl. , § 652, Rn. 8).

2

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

3

Die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO ist nach Maßgabe der Regelbetrags-VO vorzunehmen, wobei die kindbezogenen Leistungen, also insbesondere das Kindergeld, nach § 1612 b BGB auf die Unterhaltsbeträge nach der Regelbetrags-VO anzurechnen sind (Zöller-Philippi, a. a. O. , § 645, Rn. 3). Da ab dem 01. 01. 2001 eine Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB in Kraft getreten ist, nach der eine volle Anrechnung des halben Kindergeldes auf den zu zahlenden Kindesunterhalt erst vorzunehmen ist, wenn der Barunterhaltsverpflichtete zumindest 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrags-VO leistet, und hier der Unterhaltspflichtige nur 100 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe leistet, verminderte sich seine Zahlungsverpflichtung entsprechend dieser neuen Gesetzesregelung ab dem 01. 01. 2001 wegen der kindbezogenen Leistungen nicht mehr. Diese Änderung ab Januar 2001 hätte unabhängig davon, daß im Antrag die kindbezogenen Leistungen mit 270 DM angegeben wurden, vom Amtsgericht vorgenommen werden müssen.