§ 19 NGlüSpG - Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 4 gewährte Finanzhilfe für die Förderung der Träger von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik zu verwenden, die förderungswürdige Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 wahrnehmen.
(2) 1Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik können vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, instrumentale oder vokale Laienmusik in das öffentliche Musikleben einzubringen. 2Dazu gehören insbesondere die Gewährleistung regelmäßiger Probenarbeit sowie das musikalische Mitwirken bei Veranstaltungen.
(3) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.
(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder Träger anerkannter Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.
(5) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln
- 1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik nach Absatz 2,
- 2.
das Verfahren für die jährliche Mittelvergabe,
- 3.
den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und
- 4.
die Beteiligung des Landes bei Aufstellung oder Änderung der Fördergrundsätze des Landesmusikrates Niedersachsen e. V.