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  • ab 15.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NLVO§33RANLStBVZustErl

Bibliographie

Titel
Zuständige Stelle für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
NLVO§33RANLStBVZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Zuständigkeit für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO wird im Rahmen der dienstrechtlichen Zuständigkeit auf die NLStBV übertragen.

Dieser Erl. tritt am 15. 7. 2017 in Kraft.

An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr