Abschnitt 1 NLVO§33RANLStBVZustErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständige Stelle für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO
- Redaktionelle Abkürzung
- NLVO§33RANLStBVZustErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Zuständigkeit für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO wird im Rahmen der dienstrechtlichen Zuständigkeit auf die NLStBV übertragen.
Dieser Erl. tritt am 15. 7. 2017 in Kraft.
An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr