Amtsgericht Alfeld
Beschl. v. 18.09.2003, Az.: 7 M 289/03
Kostenerinnerung gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung; Gebühr für ein nicht erledigtes Nachbesserungsverfahren; Ablehnung des Antrags auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf ein bereits vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher; Zulässigkeit der Erhebung einer Gebühr für nichterledigte Amtshandlungen
Bibliographie
- Gericht
- AG Alfeld
- Datum
- 18.09.2003
- Aktenzeichen
- 7 M 289/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 31678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGALFLD:2003:0918.7M289.03.0A
Rechtsgrundlage
- § 5 GVKG
Fundstelle
- JurBüro 2004, 39-40 (Volltext mit red. LS)
Das Amtsgericht Alfeld (Leine) hat
durch
die Direktorin des Amtsgerichts Reichert
am 16.09.2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung des Gläubigers wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Schulze vom 21.01.2003 in Höhe eines Betrages von 12,50 EUR aufgehoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Gläubiger wendet sich mit der Kostenerinnerung gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Schulze vom 21.01.2003. Dieser Kostenrechnung liegt zu Grunde, dass der Gerichtsvollzieher den Antrag auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf ein bereits vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis abgelehnt hat. Der Gerichtsvollzieher hat dafür unter dem Stichwort "Einstellung e.V." KV 604 eine Gebühr von 12,50 EUR erhoben.
Gegen diesen Gebührenansatz wendet sich der Gläubiger. Die Erinnerung ist gem. § 5 GVKG zulässig und auch begründet. Für das Nachbesserungsverfahren, das lediglich die Fortführung des ursprünglichen eidesstattlichen Versicherungsverfahrens darstellt, wird keine neue Gebühr erhoben.
Die Frage, ob im Falle der Ablehnung der Fortführung des ursprünglichen Verfahrens eine Gebühr nach Kostenverzeichnis 604 zu erheben ist, ist in der Rechtssprechung umstritten. Während teilweise der Standpunkt vertreten wird, dass für die Zurückweisung eines unbegründeten Nachbesserungsantrags die Gebühr nach KV 604 Gerichtsvollzieherkostengesetz zu erheben ist, wird in anderen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass für die Fortführung des eidesstattlichen Versicherungsverfahrens auch dann eine Gebühr nicht erhoben werden kann, wenn der Antrag zurückgewiesen wird.
Der Gebührentatbestand KV 604 nimmt ausdrücklich auf nicht erledigte Amtshandlungen, der Nummern 205 bis 221, 250 - 301, 310, 400, 410 und 420 Bezug. Damit hat der Gesetzgeber abschließend geregelt, für welche nichterledigte Amtshandlungen eine Gebühr erhoben werden kann. Das Nachbesserungsverfahren ist in den aufgezählten Amtshandlungen nicht enthalten. Eine entsprechende Anwendung ist im Gebührenrecht nicht zulässig, weil damit neue vom Gesetzgeber nicht geregelte Gebührentatbestände geschaffen würden.
Die angefochtene Kostenrechnung war daher aufzuheben.