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  • ab 18.11.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VBBestGKV

Bibliographie

Titel
Bestellung von Vollstreckungsbeamten bei landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 225 Abs. 1 RVO) und Kassenverbänden (§ 406 RVO) in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VBBestGKV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000003

Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Art. I des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469, geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15.12.1981, BGBl. I S. 1390), nachstehend als SGB X bezeichnet, bestimme ich, daß die Aufsichtsbehörden der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 225 Abs. 1 RVO) und der Kassenverbände (§ 406 RVO) in Niedersachsen nach Anhören der Krankenkassen und Kassenverbände geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte (§ 8 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, NVwVG, vom 2.6.1982, Nds. GVBl. S. 139) bestellen dürfen.

Hierzu gebe ich folgende Erläuterungen:

Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X gelten für die Vollstreckung zugunsten der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger die landesrechtlichen Vorschriften. Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes am 1.10.1982 sind mithin dessen Vorschriften anzuwenden. Daneben bestimmt § 66 Abs. 3 Satz 2 SGB X, daß u. a. Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift - Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten - entsprechend gilt. Im Hinblick auf den Sachzusammenhang zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 66 Abs. 3 SGB X ist auf Grund des Wortes "entsprechend" die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten nur in dem durch das Landesrecht vorgegebenen Rahmen zulässig. Das Landesrecht sieht jedoch nur die Bestellung von Vollstreckungsbeamten vor. Während die bei den gesetzlichen Krankenkassen nach bisherigem Recht bestellten Vollstreckungsbeamten die Anordnungsbefugnis und die Vollziehungsbeamten die Vollzugsbefugnis hatten, liegen nach dem neuen Recht die Anordnungsbefugnis - Erteilung des Vollstreckungsauftrags - bei der Vollstreckungsbehörde und die Vollzugsbefugnis beim Vollstreckungsbeamten (vgl. §§ 8 ff. NVwVG). Soweit bisherige Vollziehungsbeamte mit den Vollzugsaufgaben betraut bleiben sollen, sind sie als Vollstreckungsbeamte neu zu bestellen. Die Bestellungen von Vollstreckungsbeamten nach bisherigem Recht sind infolge der Rechtsänderung mit Ablauf des Monats September 1982 gegenstandslos geworden.

Der Bezugserlaß wird aufgehoben.

An die
Landkreise und kreisfreien Städte - Versicherungsämter -,
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 225 Abs. 1 RVO) und Kassenverbände (§ 406 RVO).

Nachrichtlich:
An die Bezirksregierungen - Oberversicherungsämter -,
Landesversicherungsanstalten - Abt. Krankenversicherung -,
Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen.