§ 11 NFAG - Steuerkraftzahlen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Als Steuerkraftzahlen werden für die Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die gemeindefreien Gebiete berücksichtigt:
- 1.bei den Grundsteuern A und B die Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr,
- 2.bei der Gewerbesteuer ein durch Verordnung des Innenministeriums jährlich festzusetzender Vomhundertsatz der Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr; bei der Festsetzung sind die gewogenen Durchschnittshebesätze des vorvergangenen Haushaltsjahres und der Vervielfältiger nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der für die Zeiträume geltenden Fassung, die nach § 10 Abs. 1 für die Errechnung der Messbeträge maßgebend sind, zu Grunde zu legen; bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen wird der einigungsbedingte erhöhte Anteil des Vervielfältigers um ein Drittel angehoben,
- 3.bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,
- 4.bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,
- 5.bei den Anteilen der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe die Messbeträge mit 90 vom Hundert.
(2) Absatz 1 ist auf die Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige gewogene Durchschnitt der Hebesätze aller Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Grundsteuern A und B und die Gewerbesteuer zu Grunde zu legen ist.