Amtsgericht Delmenhorst
Beschl. v. 06.01.2006, Az.: 4 AC 4001/06

Bibliographie

Gericht
AG Delmenhorst
Datum
06.01.2006
Aktenzeichen
4 AC 4001/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGDELMH:2006:0106.4AC4001.06.0A

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung

hat das Amtsgericht Delmenhorst durch die Richterin am Amtsgericht ... wegen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragsgegnerin wird untersagt, die unter der Vertragsnummer ... erfolgende Gasversorgung der Wohnung des Antragstellers ... zu sperren oder eine solche Sperre anzudrohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhebung dem Antragsteller offen gelegt hat.

  2. 2.

    Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) ausgesprochene Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

  3. 3.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. 4.

    Streitwert: 300,00 €.

Gründe

1

Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet, denn der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin.

2

Nach der eindeutigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie -/ Versorgungspreises die Antragsgegnerin als Versorgungsunternehmen (vgl. BGH NJW 2003, 3131, 2003, 1450; BGH, Urteil vom 05.07.2005, X ZR 60/04 ).

3

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für de Versorgung mit Gas (AVBGasV). Danach berechtigten Einwände gegen Rechnungen und Abschlagzahlungen nur dann zur Zahlungsverweigerung, wenn ein offensichtlicher Fehler z.B. Rechen oder Ablesefehler vorliegt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung hiervon nicht erfasst.

4

Nachdem die Antragsgegnerin konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit von Gas- und Strompreisen nicht vorgenommen hat, steht dem Antragsteller aus dem abgeschlossenen Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher zur Zeit nicht fällig und ggf. bis zur gerichtlichen Festsetzung der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB nicht zu zahlen.

5

Der Antragsteller kann entsprechend der ständigen Rechtssprechung des BGH insoweit auch nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden (vgl. BGH NJW 2003, 3132) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.

6

Daher besteht ein die Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nicht.

7

Aufgrund der Sperrungsandrohung der Antragsgegnerin vom 29.12.2005 hat das Gericht die Eilbedürftigkeit bejaht.

8

Die Androhung des Ordnungsgeldes folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO

9

Nach § 91 ZPO trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.

Streitwertbeschluss:

Der Streitweit des Verfahrens war gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.