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  • ab 07.12.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DfÄnd75GVFG

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfÄnd75GVFG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200000050009

Mit meinem Bezugserlaß zu b sind die Regierungspräsidenten in Hannover und Lüneburg und die Präsidenten der Verwaltungsbezirke Braunschweig und Oldenburg auf Grund des Dritten Beschlusses des LM über die Aufgabenkonzentration bei den Regierungspräsidenten/Präsidenten der Verwaltungsbezirke vom 21.8.1973 (Nds. MBl. S. 1363 - GültL MI 1/30) als Bewilligungsbehörden nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) i. d. F. vom 13.3.1972 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Art. 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091), für die in Abschnitt I Nr. 1 des Bezugserlasses zu a aufgeführten Vorhaben bestimmt worden. Zur Regelung offen gebliebener Zuständigkeitsfragen und zur Verbesserung des Ablaufverfahrens werden die als Anlage zum Bezugserlaß zu a veröffentlichten Richtlinien im Einvernehmen mit dem MI und dem MF wie folgt geändert und mit Zustimmung des LRH eingeführt. Die Richtlinien in der neuen Fassung sollen das Verfahren für die Anträge und für die Abwicklung vereinfachen. Bei der Durchführung der Einzelmaßnahmen sollen die kommunalen Rechnungsprüfungsämter eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Aufgaben nach NGO/NLO eingeschaltet werden. Ich werde die Bewilligungsbehörden zu gegebener Zeit bitten, über die Erfahrungen zu berichten.

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" R i c h t l i n i e n

zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i. d. F. vom 13.3.1972 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Art. 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091), (R-GVFG) im Land Niedersachsen".

2.
Das "Inhaltsverzeichnis" wird wie folgt geändert:

2.1
In Nr. II wird der Klammerzusatz "(Mehrjahresprogramm)" angefügt.

2.2
Nach Nr. 6 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"III. Verfahren bei der Förderung der Vorhaben (Jahresbauprogramm)".

2.3
Abschnitt III. wird Abschnitt IV.

2.4
Es wird folgende Nr. 19 angefügt:

"19. Subventionserhebliche Tatsachen".

3.
In Absatz 1 der Präambel werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 501)" die Worte ", zuletzt geändert durch Art. 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091), " eingefügt.

4.
Nr. 5.2 Satz 2 bis 4 werden durch folgende Sätze 2 bis 6 ersetzt:

"Die Angemessenheit der Gestehungskosten für das Grundstück einschließlich Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen ist durch ein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 137 BBauG) nachzuweisen. Von dieser Regelung wird abgesehen, sofern bei Prüfung der Unterlagen für den Bau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten - Nr. 7.32 - das Einschalten des Gutachterausschusses nicht für erforderlich gehalten wird. Grundlage der Förderung ist der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme für die Baumaßnahme. Im übrigen gelten die unter Nr. 5.4 angeführten Richtlinien."

5.
Nach Nr. 5.36 wird folgende Nr. 5.4 eingefügt:

"5.4
Folgende Richtlinien sind bei der Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten zu beachten:

  1. 5.41

    Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Baukosten im Zusammenhang mit einer Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlage zum RdErl. vom 24.2.1975, Nds. MBl. S. 360 - GültL 101/72),

  2. 5.42

    Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Grunderwerbskosten im Zusammenhang mit einer Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlage zum RdErl. vom 24.2.1975, Nds. MBl. S. 361 - GültL 101/71),

  3. 5.43

    Richtlinien über die Abgrenzung der nichtzuwendungsfähigen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlage zum RdErl. vom 24.6.1974, Nds. MBl. S- 1305 - GültL 101/75),

  4. 5.44

    Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten

    1. a)

      bei Vorsorgemaßnahmen und

    2. b)

      für Umleitungsstrecken des Schienen- und Straßenverkehrs

    im Zusammenhang mit einer Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlagen 1 und 2 zum RdErl. vom 7.9.1975, Nds. MBl. S. 1615 - GültL 101/74),

  5. 5.45

    Richtlinien für die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlage zum RdErl. vom 22.2.1977, Nds. MBl. S. 303 - GültL 101/92),

  6. 5.46

    Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise (RdErl. vom 1.12.1976, Nds. MBl. 1977 S. 10 - GültL 115/86)."

6.
In Nr. II wird der Klammerzusatz "(Mehrjahresprogramm)" angefügt.

7.
In Nr. 6.3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a wird das Wort "allen" gestrichen und das Wort "vierfach" durch das Wort "dreifach" ersetzt". In Nr. 6.3 Abs. 1 Buchstabe b wird das Wort "dreifach" durch das Wort "zweifach" ersetzt.

In Nr. 6.3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die Prüfung der finanziellen Verhältnisse gemäß den vorstehenden Absätzen haben die Kommunen ihrer Anmeldungen auch eine Übersicht über Daten der Haushaltswirtschaft gemäß RdErl. des MI vom 2.9.1976 (Nds. MBl. S. 1664 - GültL 38/76) beizufügen."

8.
Nr. 6.4 erhält folgende Fassung:

"6.4 Die RP/VP leiten die Übersichtslisten für Straßenbau- und Kreuzungsmaßnahmen in sechsfacher, für ÖPNV-Maßnahmen in zweifacher Ausfertigung mit den Anmeldungsunterlagen nach Nr. 6.3 in einfacher bzw. zweifacher Ausfertigung bis spätestens zum 1. 6. eines jeden Jahres an den Minister für Wirtschaft und Verkehr (MW) weiter."

9.
Nr. 6.5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"Wird das Vorhaben nicht bzw. zunächst nicht in das Programm aufgenommen, so wird der Träger des Vorhabens durch die nach Nr. 6.3 für die Aufstellung der Übersichtslisten zuständigen RP/VP unter Mitteilung der Gründe unterrichtet."

10.
Vor Nr. 7 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"III. Verfahren bei der Förderung der Vorhaben (Jahresbauprogramm)"

11.
Nr. 7.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Bewilligungsbehörde wird die Träger der Vorhaben bereits im Rahmen der Mitteilung nach Nr. 6.5 Abs. 1 auffordern, einen Antrag zu einem von ihr im angemessenen Zeitabstand festzulegenden Termin zu stellen".

12.
In Nr. 7.22 Zeile 1 wird hinter den Worten "Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2" der Klammerzusatz "(Stadtbahnen und nichtbundeseigene Eisenbahnen)" eingefügt.

Nr. 7.22 Buchst. a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"die für die Beurteilung der Maßnahme notwendigen Pläne, insbesondere Lageplan 1:1.000, Längsschnitte 1:1.000/100, Regelquerschnitte 1:100, Grunderwerbspläne und -Verzeichnisse, Bahnhofsbelegungspläne, darüber hinaus zur Darstellung von Hochbauten bei Haltestellen, Park-and-Ride-Anlagen, Parkeinrichtungen, Betriebshöfe, zentrale Werkstätten usw. Baupläne 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten);"

13.
In Nr. 7.22 Buchst. d wird das Wort "Kostenvoranschlag" durch das Wort "Kosten-Vor-Anschlag" ersetzt.

14.
In Nr. 7.23 Buchst. c wird das Wort "Kostenvoranschlag" durch das Wort "Kosten-Vor-Anschlag" ersetzt.

15.
Nr. 7.31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"7.31 Anträge für Vorhaben nach

  1. a)

    § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Straßenbau) und Nr. 5 (Kreuzungsmaßnahmen),

  2. b)

    § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Stadtbahnen, nichtbundeseigene Eisenbahnen),

  3. c)

    § 2 Abs. 1 Nr. 3 erster und zweiter Satzteil (Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen) und

  4. d)

    § 2 Abs. 1 Nr. 4 (Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an Haltestellen des ÖPNV)

sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und welche Stellen bzw. Dienststellen von ihr in Einzelfällen einzuschalten sind (z. B. Kommunalaufsicht zur Frage der Gesamtfinanzierung, Brückendezernat beim NLVA - Stb -, die für nichtstaatliche Bauten zuständige Stelle des RP/VP, soweit Belange des Hochbaues berührt werden, u. ä. m.)."

Nr. 7.31 Abs. 2 wird gestrichen.

16.
Nr. 7.32 erhält folgende Fassung:

"7.32 Anträge für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, dritter Satzteil (Betriebshöfe und zentrale Werkstätten) sind ebenfalls der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Sie beteiligt die für nichtstaatliche Bauten zuständige Stelle der Staatshochbau Verwaltung beim RP/VP. Diese prüft die Antragsunterlagen im Sinne der "Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vorl. VV zu § 44 LHO - ZBau -".

17.
Nr. 7.33 wird gestrichen.

18.
In Nr. 7.41 Satz 3 werden hinter den Worten "Bei Vorhaben des ÖPNV" die Worte "und des kommunalen Straßenbaues" eingefügt.

19.
Nr. 7.5 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

"spätestens jedoch bis zum 1. November des vorhergehenden Jahres".

20.
In Nr. 8 Satz 1 werden die Worte "1. August" durch die Worte "1. Dezember" ersetzt.

21. Die Abschnittsbezeichnung "III." wird durch die Abschnittsbezeichnung "IV." ersetzt.

22.
In Nr. 9.1 werden nach dem Wort "Kassenanschlag" die Worte "oder Einzelerlaß" eingefügt.

23.
Nr. 10.2 Abs. 2 wird Abs. 3, Abs. 3 wird Abs. 2. Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei allen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und 5 Satz 2 (ÖPNV) sowie bei Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 Satz 1 (Straßenbau) mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 5 Mio. DM ist vorher die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr erforderlich."

24.
In Nr. 10.4 ist folgender Absatz 4 anzufügen:

"Der RdErl. d. MW vom 3.12.1974 (Nds. MBl. 1975 S. 28 - GültL 115/80) betr. "Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und von Ansprachen auf Wertausgleich Nr. 10.4 R-GVFG" ist zu beachten."

25.
Nr. 10.8 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

"so daß angeforderte Beträge spätestens im Laufe der der Anforderung folgenden zwei Monate anteilig zu den eigenen Mitteln benötigt werden."

26.
Nr. 11.2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

"Die Verwendung der Zuwendung ist zu überwachen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Überwachung vom Zuwendungsempfänger selbst vorzunehmen. Sollte eine ordnungsgemäße Überwachung nicht gewährleistet sein, hat die Bewilligungsbehörde den Verantwortlichen und den Umfang der Überwachung im Einvernehmen mit dem Zuwendungsempfänger zu bestimmen." In Nr. 11.2 wird folgender Absatz angefügt: "War die Staatshochbauverwaltung bei der Antragsprüfung beteiligt, leitet die Bewilligungsbehörde Abdruck des Zuwendungsbescheides sowie die genehmigten Bauunterlagen an die für nichtstaatliche Bauten zuständige Stelle der Staatshochbauverwaltung beim RP/VP. Diese erteilt dem Staatshochbauamt Auftrag, im Sinne der ZBau tätig zu werden."

27.
In Nr. 13.1 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Schlußvermessungen sollen grundsätzlich nicht zu einer Fristverlängerung führen. Wenn Einvernehmen zwischen Baulastträger und Bewilligungsbehörde besteht, kann im Grunderwerb von einer spitzen Abrechnung Abstand genommen werden. Es wird darauf hingewiesen, daß neben den Vermessungs- und Katasterbehörden auch ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur eingeschaltet werden kann."

28.
In Nr. 13.42 Satz 2 und Nr. 13.5 Satz 2 wird jeweils nach den Worten "vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt" der Klammerzusatz "(§ 120 NGO bzw. § 67 NLO i. d. F. vom 18.10.1977, Nds. GVBl. S. 497 bzw. 522)" angefügt.

29.
In Nr. 13.5 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Im Rahmen der überörtlichen Prüfung (§ 121 NGO bzw. §§ 65 und 67 NLO i. d. F. vom 18.10.1977 Nds. GVBl. S. 497 bzw. 522) ist festzustellen, ob die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet sind."

30.
Nr. 14.2 erhält folgende Fassung:

"14.2 Der Zuwendungsempfänger hat für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 GVFG den Verwendungsnachweis über das zuständige Rechnungsprüfungsamt der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Kommunale Baulastträger für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 GVFG haben den Verwendungsnachweis ebenfalls über das zuständige Rechnungsprüfungsamt zu leiten. In allen Fällen, in denen die Staatshochbauverwaltung bei der Antragsprüfung und Bauüberwachung beteiligt war, ist der Verwendungsnachweis mit allen erforderlichen Unterlagen an das zuständige Staatshochbauamt zu leiten. Dieses legt die Unterlagen nach Prüfung gemäß ZBau der für nichtstaatliche Bauten zuständigen Stelle des RP/VP vor, die sie mit eigener Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.

Mängel und Änderungen gegenüber den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen und Kostenabweichungen hat das Rechnungsprüfungsamt und ggf. das Staatshochbauamt in einem besonderen Vermerk festzuhalten. Er ist dem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern die Feststellungen Einfluß auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen. Anderenfalls bescheinigt das Rechnungsprüfungsamt und ggf. das Staatshochbauamt, daß die Maßnahme in Übereinstimmung mit dem Antrag und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Entwurfsprüfung ausgeführt ist."

31.
In Nr. 14.32 werden die Worte ", soweit er nicht von der Baudienststelle in baufachlicher Hinsicht bereits geprüft ist," durch die Worte " , soweit er nicht von Dienststellen der Staatshochbauverwaltung in baufachlicher Hinsicht bereits geprüft ist," ersetzt.

32.
In Nr. 17.1 werden die Worte "bei Straßenbaumaßnahmen das zuständige Straßenbauamt" gestrichen.

33.
Es wird folgende Nr. 19 angefügt:

"19. Subventionserhebliche Tatsachen bei Zuwendungen an Betriebe und Unternehmen, auch öffentliche Unternehmen.

Die nach diesen Richtlinien geforderten Angaben bei der Beantragung einer Zuwendung und die Vorschriften zur Bewirtschaftung und Verwendung der Mittel sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB.

Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner etwaige Sachverhalte, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung.

Nach § 264 StGB kann die mißbräuchliche Inanspruchnahme einer Zuwendung bestraft werden (vgl. Niedersächsisches Subventionsgesetz - NSubvG - vom 22.6.1977, Nds. GVBl. S. 189).

Der Antragsteller hat in dem Antrag zu versichern, daß ihm die Tatsachen, die nach diesen Richtlinien subventionserheblich sind, und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.

Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen."

34.
In Anlage 2 Spalte 6 werden die Buchstaben a bis c einschließlich Fußnoten gestrichen und durch folgenden Buchstaben a ersetzt:

"a) Siehe Übersicht über Daten der Haushaltswirtschaft gemäß RdErl. des MI vom 2.9.1976 (Nds. MBl. S. 1664 - GültL 38/76).

" Die bisherigen Buchstaben d bis g werden Buchstaben b bis e.

35.
In Anlage 4 Nr. 2 Buchst. d werden die Worte "Investitionsraten des ordentlichen Haushalts: ... DM
Entnahme aus Rücklagen: ... DM
Kredite: ... DM"

gestrichen.

36.
In der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

"Mir/uns ist bekannt, welche Angaben nach den R-GVFG als subventionserheblich gelten, und daß Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar ist. (Gilt nur bei Vorhaben von Betrieben und Unternehmen, auch öffentlichen Unternehmen)"

37.
In den Anlagen 4, 8, 9, 10 und 12 werden jeweils die Worte "über das Straßenbauamt/Staatshochbauamt" gestrichen.

38.
In Anlage 14 Nr. 3.2 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuwendungsfähigen Kosten sind unter Beachtung der Nr. 13.5 R-GVFG richtig ermittelt und festgestellt."

39.
In der Anlage 14 Nr. 3.3 werden die Worte "der Baudienststelle" durch die Worte "des Rechnungsprüfungsamtes/des Staatshochbauamtes" ersetzt.

An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke,
Dienststellen der Straßenbauverwaltung,
Dienststellen der Staatshochbauverwaltung,
Landkreise und Gemeinden.

Nachrichtlich: An
die Industrie- und Handelskammern,
die nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in Nieders.,
die Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs,
den Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.,
den Verband öffentlicher Verkehrsbetriebe - Landesgruppe Nord -,
Nieders. Landesverwaltungsamt - Straßenbau -.