§ 7 NBQFG - Form der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
- Amtliche Abkürzung
- NBQFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, so sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers, die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung sowie die Qualifizierungsmaßnahmen, mit denen diese Unterschiede ausgeglichen werden können, darzulegen.
(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.