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§ 9 NBG - Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. 3.
    die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
  4. 4.
    die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt sowie, falls auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 kein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist, die durch diese Vorschriften bestimmten besonderen Einstellungsvoraussetzungen nachweist (Laufbahnbewerber).

Der Minister des Innern kann für einen Bewerber eine Ausnahme von Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, ihn als Beamten zu gewinnen.