§ 9 NBG - Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2.die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3.die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
- 4.die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt sowie, falls auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 kein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist, die durch diese Vorschriften bestimmten besonderen Einstellungsvoraussetzungen nachweist (Laufbahnbewerber).
Der Minister des Innern kann für einen Bewerber eine Ausnahme von Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, ihn als Beamten zu gewinnen.