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Abschnitt 1 WahlOrgBildB

Bibliographie

Titel
Bildung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
WahlOrgBildB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11220

1. Die Anordnung gemäß § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 BWG, dass zur Feststellung des Briefwahlergebnisses Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Die Anordnung gemäß § 7 Nr. 2 BWO zu entscheiden, wie viel Briefwahlvorstände im Fall einer Anordnung nach Satz 1 zu bilden sind, um das Ergebnis noch am Wahltag feststellen zu können, trifft die Gemeinde oder der Landkreis in Absprache mit der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter.