Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 14.12.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BWGWOrgBeschl

Bibliographie

Titel
Bildung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
BWGWOrgBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11220

2. Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 BWG wird bestimmt:

  1. a)
    Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden durch das für das Wahlrecht zuständige Ministerium, die Kreiswahlleiterinnen und die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ernannt.
  2. b)
    Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände für die Wahlbezirke werden von der Gemeinde ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.
  3. c)
    Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände für die Briefwahl werden von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, im Fall des § 8 Abs. 3 BWG von der Gemeinde oder dem Landkreis ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.