Art. 1 11. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 11. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 12. Juni 2008 unterzeichneten Elften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2009 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Januar 2009 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.