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§ 23 NEG - Entscheidung des Innenministeriums

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens holt die Enteignungsbehörde in den Fällen des § 2 Nr. 1 die Entscheidung des Innenministeriums ein, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll.