§ 23 NEG - Entscheidung des Innenministeriums
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
- Amtliche Abkürzung
- NEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21080010000000
Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens holt die Enteignungsbehörde in den Fällen des § 2 Nr. 1 die Entscheidung des Innenministeriums ein, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll.