§ 28 NSpG - Rechtsnatur, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Die niedersächsischen Sparkassen und ihre Träger bilden den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband. Der Verband kann die Kurzbezeichnung "Sparkassenverband Niedersachsen" führen.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Rechtsverhältnisse werden durch eine Satzung geregelt, die der Genehmigung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde bedarf.
(3) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Sparkassenaufsichtsbehörde.