Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 27.07.2010, Az.: 7 U 51/08
Verweis eines Versicherers auf eine gleichwertige, kostengünstigere Reparatur eines bereits reparierten Fahrzeuges auch zu einem späteren, nach dem Unfall liegenden Zeitpunkt i.R.e. fiktiven Abrechnung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 27.07.2010
- Aktenzeichen
- 7 U 51/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 22763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2010:0727.7U51.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 04.07.2008
Rechtsgrundlage
- § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
Fundstellen
- VRA 2011, 21
- VRR 2010, 466
Amtlicher Leitsatz
Der Versicherer kann den Geschädigten im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auch zu einem späteren Zeitpunkt, der mehrere Wochen nach dem Unfall liegt und zudem das Fahrzeug bereits repariert worden ist, auf eine gleichwertige, aber kostengünstigere Reparatur verweisen, es sei denn, der Geschädigte hat das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2010
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4.7.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.929,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2007 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 62% und der Kläger 38%. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 19%, der Kläger in Höhe von 81% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.558,82 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.6.2007 in Gimte ereignete und bei dem das Fahrzeug des Klägers - ein zum Unfallzeitpunkt 5 Jahre alter Geländewagen Mercedes-Benz 400 CDI mit einer Laufleistung von 68.658 km - durch einen streifenden Anstoß des Fahrzeugs der Beklagten zu 2. an der rechten Seite beschädigt wurde. Dabei geht es in zweiter Instanz v. a. noch um die Frage, ob der Kläger sich im Rahmen der von ihm vorgenommenen fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer "Referenzwerkstatt" verweisen lassen muss, die ihm von den Beklagten benannt wurde, oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Mercedes-Benz-Werkstatt erstattet verlangen kann.
Wegen der in erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über den Unfallhergang dem Kläger bei Zugrundlegung einer vollen Haftung der Beklagten 5.188,40 EUR des geltend gemachten Schadensersatzes zugesprochen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger auch hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abrechnen könne und sich nicht auf die günstigeren Sätze der von der Beklagten benannten Referenzwerkstattverweisen lassen müsse. Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Referenzwerkstatt - unstreitig ein Mercedes-Benz-Service-Partner - mit einer Mercedes-Benz-Werkstatt vollständig vergleichbar sei. Denn jedenfalls sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, Vergleichsangebote von Servicepartnern des Herstellers einzuholen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Schädiger den Geschädigten zeitnah auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit aufmerksam machen würde. Dies sei jedoch hier nicht geschehen, da die Beklagte zu 3. erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis auf die andere Reparaturmöglichkeit hingewiesen habe. Der Kläger habe zu dem Zeitpunkt, als die Reparatur angestanden hätte - nämlich wenige Tage nach dem Unfall und der Übersendung des Gutachtens an die Beklagte zu 3. -, davon ausgehen dürfen, dass es keine günstigere gleichwertige Reparatur gebe. Er müsse sich daher auch nicht im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung hierauf verweisen lassen.
Das Landgericht hat es darüber hinaus abgelehnt, für die beschädigten und auszutauschenden Felgen einen Restwert anzusetzen, da sich ein solcher weder aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten ergebe noch ersichtlich sei, dass der Kläger einen Restwert realisiert habe. Den vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfall (455,00 EUR) hat das Landgericht zugesprochen, da er außer Streit sei.
Die Beklagten halten das landgerichtliche Urteil in den drei angeführten Punkten für unzutreffend:
Der Kläger müsse sich auf die ihm aufgezeigte Möglichkeit einer günstigeren Reparatur beim Mercedes-Benz-Service-Partner Autohaus Kämmerer verweisen lassen, da diese mit einer Reparatur in einer Mercedes-Benz-Werkstatt gleichwertig sei und für den Kläger auch mühelos erreichbar gewesen sei. Die Ansicht des Landgerichts, der Hinweis hierauf sei nicht rechtzeitig erfolgt, sei nicht richtig, da es bei fiktiver Abrechnung des Schadens keine zeitliche Vorgabe hierfür gebe. Im Übrigen habe die Beklagte zu 3. innerhalb angemessener Prüffrist auf die günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen, da die Überprüfung des Gutachtens und des auf seiner Grundlage geltend gemachten Schadensersatzes auch im Hinblick auf die zunächst zu klärende Haftungsfrage nicht binnen weniger Tage möglich gewesen sei.
Es könne entgegen dem Landgericht nicht darauf ankommen, ob der vem Kläger eingeschaltete Sachverständige einen Restwert für die Felgen in Ansatz gebracht habe oder nicht. Die Beklagte zu 3. habe bereits im Regulierungsschreiben vom 9.8.2007 auf den vorhandenen Restwert hingewiesen und erstinstanzlich in der Klageerwiderung auch Beweis dafür angeboten. Ebenso wenig sei entscheidend, ob der Kläger den Restwert "verwirklicht" habe. Es sei allein ausschlaggebend, dass der Kläger durch das Schadensereignis nicht besser stehen solle, was ohne Anrechnung des tatsächlich vorhandenen Restwerts der Fall wäre.
Die Beklagten hätten außerdem bereits erstinstanzlich eingewandt, dass kein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehe. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihm tatsächlich ein Nutzungsausfall entstanden sei. Allein die Vorlage eines Lichtbildes, aus der sich die - angeblich Anfang Juli 2007 durchgeführte - Reparatur ergebe, genüge hierfür nicht. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug in Zeiten in Eigenregie repariert habe, in denen er die Nutzung des Fahrzeugs ohnehin nicht beabsichtigt habe. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass in seinem Transportunternehmen weitere Fahrzeuge vorhanden seien, die er nutzen könne.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagten zu Zahlung eines Betrags von mehr als 3.629,58 EUR nebst Zinsen verurteilt worden sind.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Nachdem er zunächst auch in der Berufungsinstanz die Gleichwertigkeit der von den Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bestritten hat, hat er diesen Punkt mit Schriftsatz vom 5.7.2010 unstreitig gestellt, hält aber gleichwohl an der Auffassung fest, auch hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf der Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens abrechnen zu können. Der Kläger stellt darüber hinaus einen Restwert der Felgen in Abrede und führt zum Nutzungsausfall erneut aus, das Fahrzeug sei nicht fahrfähig gewesen und von ihm in seiner eigenen Werkstatt repariert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, soweit sich die Beklagten gegen die Zugrundelegung des höheren Stundenverrechnungssatzes einer Mercedes-Benz-Werkstatt und die zugesprochene Nutzungsentschädigung wenden. Die Anrechnung eines Restwerts der beschädigten Felgen hat das Landgericht dagegen im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1.
Der Kläger kann im Rahmen der von ihm vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnung nicht die Erstattung der vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-BenzWerkstatt verlangen. Nachdem der Kläger die Gleichwertigkeit der von den Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit beim Autohaus Kämmerer unstreitig gestellt hat - und damit der im Beschluss vom 19.5.2010 geäußerten Auffassung des Senats gefolgt ist -, ist nicht ersichtlich, warum ihm die Inanspruchnahme dieser Reparaturmöglichkeit nicht zumutbar gewesen sein sollte. Der Kläger hat hierzu keinen konkreten Vortrag gehalten, sondern lediglich verschiedene Urteile von Instanzgerichten vorgelegt, nach denen es für den Geschädigten trotz technischer Gleichwertigkeit im Einzelfall nicht zumutbar sein soll, die günstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Anspruch zu nehmen. Diese Ansicht entspricht zwar der Rechtsprechung des BGH. So kann für den Geschädigten die gleichwertige kostengünstigere Reparatur etwa unzumutbar sein, wenn das geschädigte Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist oder der Geschädigte das Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Werkstatt hat warten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - NJW 2010, 606, Rz. 14 f. nach [...]; Urt. v. 23.2.2010 - VI ZR 91/09 - NJW-Spezial 2010, 361, Rz. 15 nach [...]). Dass beim Kläger, der insoweit darlegungspflichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009, a. a. 0.), solche besonderen Umstände gegeben sind, hat er jedoch weder vortragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Allein der Hinweis auf ein allgemein bestehendes Interesse an einer Reparatur durch eine vertrauenswürdig und kompetent erscheinende Vertragswerkstatt (vgl. Berufungserwiderung vom 15.12.2008, BI. 159 d.A.) genügt hier bereits deshalb nicht, weil beim Autohaus Kämmerer als unstreitig autorisiertem Mercedes-Benz-Service-Partner davon auszugehen ist, dass die dort durchgeführte Reparatur nicht nur qualitativ gleichwertig ist, sondern auf dem Gebrauchtwagenmarkt in gleichem Maße honoriert wird wie die Reparatur durch eine Mercedes-Benz-Werkstatt. Im Übrigen spricht die vom Kläger in der eigenen Werkstatt vorgenommene Reparatur dagegen, dass ihm in besonderer Weise an einer Reparatur durch eine Mercedes-Benz-Werkstatt gelegen war. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten mit seinem Fuhrpark fortlaufend Kunde es Autohauses Kämmerer ist und offenbar insoweit auf dessen Service und Qualität vertraut.
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf diverse Entscheidungen darauf hinweist, dass der Geschädigte sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit bei einem Autohaus verweisen lassen müsse, das der beklagten Haftpflichtversicherung durch eine Vereinbarung verbunden ist (vgl. Schriftsatz vom 10.2.2009, Bl. 199 d.A.), hilft dies nicht weiter. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Autohaus Kämmerer aufgrund einer Vereinbarung mit der beklagten Versicherung ihre Leistungen zu Sonderkonditionen anbieten würde (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20.10.2009, a. a. 0., Rz. 13 nach [...]; Urt. v. 23.2.2010, a. a. 0., Rz. 13 nach [...]).
Der Kläger kann sich schließlich unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil auch nicht darauf berufen, der Hinweis der Beklagten auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit beim Autohaus Kämmerer sei zu spät erfolgt. Dies ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zu verneinen, da es bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis grundsätzlich nicht darauf ankommt, wann der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist (ebenso Nugel, Kürzung bei Stundenverrechnungssätzen, zfs 2007, 248, 250). Der Rechtsprechung des BGH, die zu einem guten Teil anhand von Fällen der fiktiven Schadensabrechnung entwickelt wurde (vgl. nur die o. g. Urteile vom 20.10.2009 und 23.2.2010 a. a. 0.), lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug gar nicht oder selbst repariert oder anderweitig günstiger reparieren lässt und fiktiv abrechnet, erleidet bei einem "verspäteten" Nachweis einer kostengünstigeren Reparatur keinen Nachteil. Nur bei einer tatsächlich in einer Vertragswerkstatt durchgeführten Reparatur kann es für den Geschädigten eine Rolle spielen, ob er vorher auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen wurde, denn nur in diesem Fall kann er sich darauf berufen, habe auf die Richtigkeit des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens vertraut.
Da die von den Beklagten aufgezeigte Reparaturmöglichkeit mit der im Sachverständigengutachten zugrunde gelegten nicht nur technisch gleichwertig, sondern es dem Kläger angesichts einer Entfernung seiner Wohnung zur Werkstatt von rund 8 km auch im Übrigen zumutbar gewesen wäre, die günstigere Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, kann er den Schaden nur mit den niedrigeren Stundenverrechnungssätzen des Autohauses Kämmerer abrechnen. Dies führt zu einer Kürzung des vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzes um 803,82 EUR.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 455,00 EUR, da er nicht hinreichend dargelegt hat, durch den Schaden und dessen Beseitigung in der Nutzung des Fahrzeugs fühlbar beeinträchtigt gewesen zu sein.
Ein Nutzungsausfall ist - worauf die Beklagten bereits erstinstanzlich zutreffend hingewiesen haben - nicht ein notwendiger Teil des Kfz- Schadens. Es handelt sich zwar um einen typischen, nicht aber um einen notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Die Nutzungsausfallentschädigung hängt vielmehr davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte (BGHZ 66, 239, Rz. 30 nach [...]; BGH, Lid. v. 10.3.2009 - VI ZR 211/08 NJW 2009, 1663; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rz. 40 ff m.w.N.). Bei Selbstreparatur kann der Geschädigte nur für die nachgewiesene Ausfallzeit Entschädigung verlangen (Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 24. Aufl,. Kap. 4, Rz. 86 m. N.). Der Anspruch entfällt darüber hinaus, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (Palandt-Grüneberg, a. a. 0.).
im vorliegenden Fall hat der Kläger sich zur Begründung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung darauf beschränkt, auf die durchgeführte Reparatur hinzuweisen, und hat sich wegen der Dauer der Reparatur auf das Sachverständigengutachten bezogen, das von 4-5 Tagen ausgegangen ist (Seite 10 des Gutachtens). Dies genügt indes nach dem oben Gesagten nicht, um von einer fühlbaren Nutzungseinschränkung ausgehen zu können. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe ein anderes Fahrzeug aus dem Pool seines Transportunternehmens nutzen können, ist unbestritten geblieben. Ebenso wenig hat sich der Kläger zu seinem Nutzungswillen und der tatsächlichen Dauer der Reparatur geäußert. Mangels hinreichender Darlegungen kommt daher eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.
Der vom Landgericht zugesprochene Betrag ist somit um weitere 455,00 EUR herabzusetzen.
3.
Der Kläger muss dagegen keine Kürzung des Schadens um einen angeblichen Restwert der Felgen hinnehmen.
Den Beklagten ist im Ansatz darin Recht zu geben, dass der Geschädigte durch die Leistung des Schadensersatzes nicht besser stehen darf als ohne das schädigende Ereignis. Die Anrechnung eines Restwerts beruht damit auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten insoweit kein Schaden entstanden ist, als er durch Verwertung der beschädigten Sache einen teilweisen Ausgleich erlangt. Auch hier geht der BGH von einer "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" aus: Bei einer Sachbeschädigung ist, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Dies gilt bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91 - NJW 1992, 903, Rz. 13 nach [...]).
Es kommt demnach zwar nicht darauf an, ob der Kläger den Restwert durch eine Verwertung "verwirklicht" hat, wohl aber auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verwertung. Die Beklagten, die für die Anrechnung eines Vorteilsausgleichs darlegungs- und beweisbelastet sind (vgl. BGH a. a. 0., Rz. 14; Palandt/Grüneberg, a. a. 0., Vorb. v. § 249 Rz. 75), haben hierzu nichts vorgetragen, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, die Felgen hätten einen Restwert. Es fehlt darüber hinaus an einer Darlegung, woraus sich der behauptete Restwert von 150,00 EUR pro Felge ergeben soll. Da der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige keinen Restwert in Ansatz gebracht hat, hätten die Beklagten vereinzelt darlegen müssen, warum die Felgen trotz ihres Alters und der Beschädigungen noch einen Marktwert haben sollen, der sich ohne weiteres realisieren lässt. Allein die bereits erstinstanzlich erfolgte Bezugnahme auf ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten kann diesen Vortrag nicht ersetzen.
Nach Abzug des Betrags, uni den die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten wegen der höheren Stundenverrechnungssätze zu kürzen ist (803,82 EUR), und der Nutzungsentschädigung (455,00 EUR) von dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag (5.188,40 EUR) verbleibt eine Restforderung von 3.929,58 EUR.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, §§ 97, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.