§ 4 KiStRGAuskunfts- und Erklärungspflicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.