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§ 1 WDüngMV - Meldepflicht, Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger
Redaktionelle Abkürzung
WDüngMV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

(1) Abgeber und Empfänger haben bei der Abgabe und bei der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft

  1. 1.

    Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Abgebers und des Empfängers,

  2. 2.

    Datum der Abgabe oder der Übernahme,

  3. 3.

    Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs,

  4. 4.

    Menge des abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffs in Tonnen Frischmasse,

  5. 5.

    Gehalt an Gesamtstickstoff, an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und an Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie den Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt,

  6. 6.

    Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse,

  7. 7.

    Name und Anschrift des Beförderers und

  8. 8.

    bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizierenden Warendeklarationen

der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden.

(2) Als Registrier- oder Betriebsnummer können

  1. 1.

    die Registriernummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung oder

  4. 4.

    eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer

angegeben werden.

(3) Die Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind über § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hinaus für weitere vier Jahre aufzubewahren.