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§ 1 WDüngMV - Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger
Redaktionelle Abkürzung
WDüngMV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

(1) Abgeber (§ 2 Nr. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) haben bei der Abgabe und bei der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Art der Verwertung

  1. 1.

    Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Abgebers,

  2. 2.

    Datum der Abgabe oder der Übernahme,

  3. 3.

    Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs,

  4. 4.

    Menge des abgegebenen oder des übernommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffs in Tonnen Frischmasse,

  5. 5.

    Name und Anschrift des Beförderers und

  6. 6.

    Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Empfängers

der zuständigen Behörde für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. Juli und für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden.

(2) Als Registrier- oder Betriebsnummer können

  1. 1.

    die Registriernummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung oder

  4. 4.

    eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer

angegeben werden.