§ 26 NDG - Eigentum im Deichvorland
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Das Deichvorland bis zur Uferlinie gehört dem Land, es sei denn, dass es im Eigentum eines anderen steht. Bestehende Rechte auf Anlandungen am Meeresufer werden hierdurch nicht berührt.