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§ 26 NDG - Eigentum im Deichvorland

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

Das Deichvorland bis zur Uferlinie gehört dem Land, es sei denn, dass es im Eigentum eines anderen steht. Bestehende Rechte auf Anlandungen am Meeresufer werden hierdurch nicht berührt.