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Abschnitt 3 ZVR - III. Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren - Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) -
Amtliche Abkürzung
ZVR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100010

1.
Die Prüfung, ob eine erneute Entscheidung zugunsten des Antragstellers erfolgen kann, setzt voraus, daß ein entsprechendes Begehren an die zuständige Entschädigungsbehörde gerichtet wird. Das Begehren muß den Anspruch, auf den sich die Prüfung erstrecken soll, genau bezeichnen und die Gründe für die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung darlegen; globale Überprüfungsbegehren genügen nicht.

2.
Das Überprüfungsbegehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu stellen und nach Nr. 1 zu substantiieren. Als angemessen gilt die Frist von einem Jahr; wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so gilt eine Frist von 18 Monaten als angemessen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Ablauf des Monats, in dem diese Richtlinien in der "Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht" (RzW) veröffentlicht werden. Treten die Gründe, auf die ein Überprüfungsbegehren gestützt wird, erst später ein, so beginnt die Frist mit deren Eintritt; im Falle einer auf neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Änderung der rechtlichen Beurteilung eines Anspruchs gilt als maßgebender Zeitpunkt die Veröffentlichung dieser Entscheidung in der "Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht" (RzW).

3.
Die Bearbeitung von Überprüfungsbegehren wird erst aufgenommen, wenn sich dadurch die Erledigung von Anträgen auf Grund des BEG und des BEG-SG nicht verzögert.

4.
Soweit nicht die Voraussetzungen der Ziff. II, 1d vorliegen, werden bei der erneuten Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt, auf denen die frühere Entscheidung beruht.

5.
Die Gewährung einer (weiteren) Entschädigung erfolgt durch Vergleich oder Bescheid. Darin wird die (weitere) Entschädigung in Ergänzung bzw. Abweichung von der - zu bezeichnenden - früheren Entscheidung gewährt; die Bestandskraft der früheren Entscheidung bleibt unberührt. Ergeht ein Bescheid, so ist er mit einer § 211 BEG entsprechenden Belehrung zu versehen.

6.
Wird keine (weitere) Entschädigung gewährt, so teilt die Entschädigungsbehörde dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit.