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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ASozVZustRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf der oder des Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
ASozVZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

2.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

An die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger