§ 67a NVwVG - Vollstreckung von Rundfunkgebühren (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden zuständig.
(2) Die Rundfunkanstalt erstattet den Gemeinden den durch die Vollstreckung entstandenen Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für den Verwaltungsaufwand mit Ausnahme der Auslagen einen Pauschalbetrag entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand festzusetzen.
(3) Von dem Erstattungsbetrag sind die beim Gebührenschuldner im Einzelfall beigetriebenen Vollstreckungsgebühren abzusetzen.