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§ 67a NVwVG - Vollstreckung von Rundfunkgebühren (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden zuständig.

(2) Die Rundfunkanstalt erstattet den Gemeinden den durch die Vollstreckung entstandenen Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für den Verwaltungsaufwand mit Ausnahme der Auslagen einen Pauschalbetrag entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand festzusetzen.

(3) Von dem Erstattungsbetrag sind die beim Gebührenschuldner im Einzelfall beigetriebenen Vollstreckungsgebühren abzusetzen.

(1) Red. Anm.:

Tritt nach Artikel 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101) am 12. April 1990 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 67a Abs. 1 und 2 Satz 1 nach Artikel 51 Abs. 2 am 1. Juli 1990 in Kraft.