§ 67a NVwVG - Erstattung der Vollstreckungskosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist, Vollstreckungshilfe, so erstattet diese der Vollstreckungsbehörde den durch die Vollstreckung entstandenen Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das gilt auch für die Vollstreckung nach § 7 Abs. 3. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einen Pauschalbetrag für den Verwaltungsaufwand mit Ausnahme der Auslagen entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand festzusetzen.
(2) Von dem Erstattungsbetrag sind die beim Kostenschuldner im Einzelfall beigetriebenen Vollstreckungskosten abzusetzen.