§ 6a NRettDG - Zentrale Koordinierungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) 1Das Land betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle. 2Diese koordiniert den Einsatz, wenn ein Intensivtransport aufgrund medizinischer Indikation mit einem Rettungsluftfahrzeug durchzuführen ist. 3Kommunale Träger können der zentralen Koordinierungsstelle die Aufgabe der Koordinierung des Einsatzes des von ihnen vorgehaltenen Intensivtransportwagens übertragen. 4Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium kann die Aufgabe der Koordinierung des Einsatzes der Intensivtransportwagen durch Verordnung auf die zentrale Koordinierungsstelle übertragen, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient.
(2) 1Das Land kann Dritte mit den Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen. 2Für die Beauftragung gilt § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.