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Abschnitt 2 AQTierHRdErl - 2. Geeignete Maßnahmen zur Vergrämung von fischfressenden Vögeln und Säugetieren

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
Redaktionelle Abkürzung
AQTierHRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Eine effektive Vergrämung von fischfressenden Vögeln und Säugetieren ist aus tierschutzrechtlichen und seuchenhygienischen Gründen unerlässlich.

Fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführte Überspannungen, Einhausungen oder Einzäunungen von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur sind nach derzeitiger Auffassung geeignete Mittel, fischfressende Vögel oder Säugetiere fernzuhalten.

Empfehlungen zum Bau von Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen werden unter Nummer 4 näher dargelegt.

Fachinformationen zu den Anforderungen an die technische Gestaltung von Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen können bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Fachbereich Fischerei -, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover, angefordert werden. Weitere Informationen zu Überspannungen oder Einhausungen von Teichanlagen können der Anlage 2 "Konstruktionsmerkmale von Teichüberspannungsanlagen" der Vollzugshinweise vom 20. 10. 2008 zur naturschutz- und waffenrechtlichen Behandlung von Vergrämungsmaßnahmen sowie zur baurechtlichen Beurteilung und finanziellen Förderung von Teichüberspannungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kormoranen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit entnommen werden, die beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat 204, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover, angefordert werden kann.

Andere Vergrämungssysteme, wie z. B. Stolperschnüre, Flittergalgen, Klappergalgen oder Knallschreckapparat, sind für Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur nicht praktikabel oder Erfolg versprechend, zumal sich die Prädatoren an diese Systeme gewöhnen.

Abschüsse sind nach der NKormoranVO vom 9. 6. 2010 (Nds. GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. 12. 2016 (Nds. GVBl. S. 306), derzeit nur für die Spezies Kormoran erlaubt. Für Karpfenteichwirtschaften, die wegen ihrer Teichgrößen nicht überspannt oder eingehaust werden können, ist der Abschuss nach aktuellem Wissensstand die einzige wirksame Vergrämungsmöglichkeit.

Weitere naturschutz-, umweltschutz-, jagd- oder baurechtliche Belange bleiben in Bezug auf mögliche Vergrämungsmaßnahmen unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 18. Mai 2017 (Nds. MBl. S. 746)