§ 22 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts vereidigt die Notarvertreterinnen und Notarvertreter nach § 13 BNotO, wenn nicht bereits eine Vereidigung als Notarin oder als Notar erfolgt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, eine Abschrift ist dem Oberlandesgericht zu übersenden. Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen.