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§ 22 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts vereidigt die Notarvertreterinnen und Notarvertreter nach § 13 BNotO, wenn nicht bereits eine Vereidigung als Notarin oder als Notar erfolgt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, eine Abschrift ist dem Oberlandesgericht zu übersenden. Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen.