Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.11.1982, Az.: 6 U 107/82

Zahlung eines Schmerzensgeldes mangels Zustimmung zur Veröffentlichung einer Krankheitsgeschichte in der Bunte-Illustrierten; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen unbefugten Eingriffs in die Intimsphäre; Schutz der Intimspähre gegenüber einem vorrangigen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.11.1982
Aktenzeichen
6 U 107/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 19829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1982:1126.6U107.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 18.03.1982 - AZ: 5 O 54/81

Fundstelle

  • NJW 1983, 1202-1203 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit ...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1982
unter Mitwirkung der
Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx und
des Richters am Landgericht xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. März 1982 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 40.000,- DM.

Tatbestand

1

Die Klägerin, deren beide Nieren vor nunmehr etwa fünf Jahren versagt hatten, hatte 1977 im Wege der Organverpflanzung eine Niere ihres Bruders erhalten. Über die Krankengeschichte der Klägerin berichtete die "Bunte-Illustrierte", deren Verlegerin die Beklagte zu 1) ist, in ihrer Ausgabe Nr. 36 im Jahre 1978, nachdem die Klägerin - wie auch ihr Bruder - gegenüber dem Redakteur xxx der Beklagten zu 1) der Veröffentlichung zugestimmt hatte. Im Sommer 1981 beabsichtigte der Redakteur eine Neuauflage der Krankengeschichte der Klägerin, diesmal für die von der Beklagten zu 1) ebenfalls vertriebene Illustrierte "Freizeit-Revue", deren Chefredakteur der Beklagte zu 2) ist. Der Redakteur xxx nahm deswegen fernmündlichen Kontakt zu der Mutter der Klägerin auf. In der "Freizeit-Revue" vom 4. Juni 1981 erschien sodann im redaktionellen Teil ein neuer Artikel über die Krankheitsgeschichte der Klägerin mit der Überschrift "Eine Niere des Bruders rettete ihr Leben".

2

Wegen der Veröffentlichung dieses Artikels fordert die Klägerin von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie hat hierzu vorgetragen: Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Krankheitsgeschichte in der "Bunte-Illustrierte" im Jahre 1978 habe sich für den Redakteur erkennbar auf diese eine Veröffentlichung beschränkt und decke nicht die neuerliche Berichterstattung, für die die Beklagten keine erneute Einwilligung eingeholt hätten und mit der deshalb unbefugterweise ihre Intimsphäre einer breiten Öffentlichkeit preisgegeben worden sei. Hierin liege eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes, so daß sie als Genugtuung ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,- DM verlangen könne.

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Die Beklagten haben vorgetragen, die von der Klägerin 1978 erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Krankengeschichte habe sich nicht auf eine Berichterstattung in der "Bunte Illustrierte" beschränkt, sondern auch für spätere Veröffentlichungen in anderen von der Beklagten zu 1) verlegten Illustrierten gegolten. Außerdem sei 1973 die Öffentlichkeit über die Krankengeschichte der Klägerin durch Berichterstattungen aus anderen Pressebetrieben längst unterrichtet gewesen. So habe beispielsweise die Bild-Zeitung in ihrer Ausgabe vom 10. Juni 1977 bereits über die Nierentransplantation berichtet gehabt. Da zudem die Klägerin ihre Zustimmung mit der Veröffentlichung in der "Bunte-Illustrierte" 1978 nur gegen Zahlung eines Honorars von 300,- DM erteilt habe, rechtfertige sich die Annahme, die Klägerin mißbillige die erneute Berichterstattung über ihre Krankheitsgeschichte im Sommer 1981 lediglich unter finanziellen Aspekten, nicht jedoch mit einem berechtigten Verlangen nach Schutz ihres Persönlichkeitsrechts.

4

Das Landgericht hat mit seinem am 18. März 1932 verkündeten Urteil nach Vernehmung des Redakteurs xxx die Klage abgewiesen. Es hat in der erneuten Veröffentlichung der Krankheitsgeschichte der Klägerin durch den im Juni 1981 in der "Freizeit-Revue" erschienenen Artikel einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, der allein einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens hätte begründen können, nicht zu erkennen vermocht. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils mit seinen Verweisungen wird Bezug genommen.

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Ihre am 26. April 1982, einem Montag, eingelegte Berufung gegen das ihr am 25. März 1932 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 26. Mai 1982 begründet und dazu ausgeführt, ihr Persönlichkeitsrecht sei durch den Artikel in der "Freizeit-Revue" in schwerwiegender Weise schon deshalb verletzt worden, weil darin über eine körperliche Unvollkommenheit von ihr berichtet worden sei, die in ihrem zwischenzeitlich erheblich erweiterten Bekanntenkreis verbreitet worden sei und sie zwinge, sich mit dem damaligen Ereignis - von anderen Menschen aus ihrer Umgebung darauf angesprochen - erneut auseinanderzusetzen. Dies verdeutliche auch, daß die neuerliche Veröffentlichung im Sommer 1981 auf eine veränderte persönliche Situation von ihr getroffen sei und schon deshalb von ihrer im Jahre 1978 für eine Veröffentlichung in der "Bunte Illustrierte erteilten Zustimmung nicht mehr gedeckt gewesen sei.

6

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 2. Juli 1981 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie treten im wesentlichen den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen der angefochtenen Entscheidung bei.

9

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen, unter denen im Falle einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts der davon Betroffene die Zahlung von Schmerzensgeld als Schadensersatz fordern kann, verneint.

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In der neuerlichen Berichterstattung über die Krankengeschichte der Klägerin in der "Freizeit-Revue" Ist allerdings ein Singriff in die Intimsphäre der Klägerin und damit eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts zu erblicken. Denn der Gesundheitszustand des Menschen, über den der von der Klägerin mißbilligte Artikel in der "Freizeit-Revue" 1981 teilweise berichtet hat, ist Bestandteil der Intimsphäre eines Menschen und genießt damit absoluten Persönlichkeitsschutz (BGH, NJW 81, 1366).

12

Mit ihrer erneuten Berichterstattung in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin schon deswegen nicht eingegriffen zu haben, weil die mit der Einwilligung der Klägerin in die Berichterstattung 1978 verbunden gewesene Freigabe eines Teils Ihrer Intimsphäre zumindest noch bis 1981 fortgewirkt habe, können die Beklagten nicht geltend machen. Hierfür hätte die Klägerin seinerzeit erklärt haben müssen, nicht nur mit einer einmaligen Berichterstattung, sondern mit jeder weiteren beliebig gestalteten Veröffentlichung unter konkretem Bezug auf ihre Person und ihr Krankheitsschicksal zu jedem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft einverstanden zu sein. Eine ausdrückliche Erklärung der Klägerin von dieser Tragweite oder wenigstens ein Verhalten der Klägerin im Jahre 1978, dem die Bedeutung einer konkludenten Erklärung eines derart weit gefaßten Einverständnisses beigemessen werden könnte, ist aber weder aus den objektiven Gesamtumständen ersichtlich noch der Zeugenbekundung des Redakteurs xxx zu entnehmen.

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Ein Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin mit der Berichterstattung im Sommer 1981 kann aber auch nicht etwa mit der Begründung verneint werden, die drei Jahre zuvor letztmals erfolgte Freilegung dieses Teils der Intimsphäre durch die damalige Berichterstattung über die Transplantation und deren Begleitumstände wirke aus sich selbst heraus fort, so daß insoweit im Juni 1981 eine Intimsphäre der Klägerin gar nicht bestanden habe. Vielmehr ist davon auszugehen, daß grundsätzlich eine durch Pressepublikationen in der Öffentlichkeit für einen gewissen Zeitraum freigelegte Intimsphäre eines Menschen sich nach einer gewissen Zeit wieder schließt und es deshalb der erneuten Einwilligung des Betroffenen mit ihrer Freilegung bedarf, sofern nicht eine Einwilligung "für alle Zukunft" erteilt worden war. Eine derartige Betrachtung erscheint schon aus der mit dem Zeitablauf an sich verbundenen Fortentwicklung von Schicksal, Persönlichkeit und Erfahrungen eines jeden grundsätzlich auch einem Wandel von Anschauungen und Meinungen unterworfenen Menschen geboten. Der zwischen den beiden Veröffentlichungen seitens der Beklagten liegende Zeitraum von drei Jahren dürfte einen für eine Wiederherstellung der Intimspähre aus sich selbst heraus ausreichenden Zeitraum darstellen.

14

Der mit der Berichterstattung im Juni 1981 deshalb verbunden gewesene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin war auch rechtswidrig.

15

Eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte, die insoweit ihr Interesse am. Schutz ihrer Intimspähre gegenüber einem vorrangigen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hatte zurückstellen müssen, war die Klägerin weder durch ihre Nierentransplantation noch durch das Erscheinen der Berichterstattung hierüber in den Jahren 1977 und 1978 geworden. Die gelungene Transplantation selbst als auch heute noch, erst Recht jedoch damals äußerst seltener operativer Heileingriff bei einem Menschen mag ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen. Das hiervon betroffene persönliche Schicksal der Klägerin sowie ihre dam ärztlichen Eingriff vorausgegangenen und ihre mit ihm als Folgen verbundenen ganz persönlichen Lebensumstände, die neben dem Transplantationsereignis als solchem zumindest gleichrangig, wenn nicht sogar diesem gegenüber vorrangig die Berichterstattung auch im Sommer 1981 beherrscht haben, rechtfertigen jedoch noch nicht, die Klägerin als Person der Zeltgeschichte zu betrachten. Denn das Transplantationsereignis an sich war nicht zwingend an die Person der Klägerin und ihre von diesem Ereignis betroffenen persönlichen Lebensumstände geknüpft. Ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit über den medizinisch-technischen Stand von Nierentransplantationen und die Heilungschancen bei derartigen Eingriffen hätte auch anonym - ohne konkrete Einbeziehung der Person der Klägerin und ihres Lebensschicksals - befriedigt werden können. Deshalb ist schon nicht näher in Betracht zu ziehen, ob die Frage einer Veröffentlichung der Krankheitsgeschichte der Klägerin etwa deswegen gar nicht zu ihrer Disposition gestanden habe, weil sie als Person der Zeitgeschichte anzusehen gewesen sei. Zur Rechtfertigung des in der Veröffentlichung vom Juni 1981 liegenden Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre der Klägerin bedurfte es daher deren Einwilligung, die - mangels Fortwirkung der 1978 ausgesprochenen Einwilligung in die damalige Veröffentlichung - von der Klägerin nochmals hätte erklärt werden müssen. Eine solche erneute Einwilligung der Klägerin selbst ist aber auch nicht dem von dem Redakteur xxx bekundeten Inhalt seines fernmündlichen Gespräches mit der Mutter der Klägerin zu entnehmen. Die fernmündliche Kontaktaufnahme des Redakteurs zu der Mutter der Klägerin diente im übrigen auch nach der persönlichen Vorstellung des Redakteurs - wie er bekundet hat - gar nicht dem Zweck, jetzt noch einmal eine Zustimmung zu einer Veröffentlichung zu erhalten, sondern nur dem Ziel, weitere Informationen über die zwischenzeitliche Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin und ihres Bruders zu erlangen.

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Ob der danach rechtswidrige, weil ohne Einwilligung der Klägerin erfolgte Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht den Beklagten auch als Verschulden anzulasten ist, könnte indessen zweifelhaft sein. Dies hängt davon ab, ob der hier verantwortliche Redakteur xxx, dessen etwaiges Verschulden die Beklagten sich zurechnen lassen müßten, bei sorgsamer Überprüfung aller hier in Betracht gekommenen presserechtlichen Gesichtspunkte hätte erkennen müssen und können, daß eine erneute Veröffentlichung 1981 durch die drei Jahre zuvor für eine Berichterstattung entsprechenden Inhalts erteilte Zustimmung der Klägerin nicht mehr gedeckt sein würde.

17

Dies bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung, weil auch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Persönlichkeitssphäre durch eine Presseveröffentlichung noch nicht ohne weiteres einen Anspruch des Betroffenen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes begründet, hierfür vielmehr noch hinzukommen muß, daß es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung handelt, eine Rechtsverletzung von derartiger Gewichtigkeit aber nicht festgestellt werden kann.

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Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Menschen erfolgt ist, dessen Schwere zum Ausgleich für die ideelle Beeinträchtigung die Zuerkennung einer Geldentschädigung zum Zwecke der Genugtuung erfordert, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Hierbei sind insbesondere die Art der zugefügten Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens sowie der Anlaß und Beweggrund des redaktionellen Handelns zu berücksichtigen (BGH VersR 70, 670; NJW 71, 698, 700).

19

Die Art der hier erfolgten Beeinträchtigung rechtfertigt es nicht, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin als schwerwiegend zu werten. Die Klägerin macht hierzu mit der Berufung geltend, der von ihr mißbilligte Artikel berichte über eine körperliche Unvollkommenheit von ihr. Dies trifft objektiv zu, ist jedoch in keiner Beziehung mit irgendeiner Diskriminierung der Klägerin verbunden, denn die Klägerin wird durch die Berichterstattung weder in ihrem Ehrempfinden gekränkt noch in ihrer Wertschätzung herabgemindert. Eine allgemein gehaltene Berichterstattung über eine Krankheit eines Menschen unter Verzicht auf die Wiedergabe den menschlichen Intimbereich berührender Einzelheiten verletzt auch noch nicht ohne weiteres das Schamempfinden. Hinzu kommt, daß das Schwergewicht des Artikels in der "Freizeit-Revue" nicht in der Berichterstattung über die Krankheit der Klägerin bestanden hat, Mittelpunkt des Artikels vielmehr "das lebensgefährliche Opfer eines Mannes für die einst todkranke Schwester" und damit die Persönlichkeit des Bruders der Klägerin gewesen ist. Gegen die Bewertung der Veröffentlichung als schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin steht schließlich noch, daß die Veröffentlichung im Sommer 1981 nicht die erste ihrer Art, sondern lediglich eine Wiederholung der inhaltlich im wesentlichen gleichen - und von der Klägerin seinerzeit obendrein sanktionierten - Berichterstattung aus dem Jahre 1975 gewesen ist.

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Ein etwaiges Verschulden besteht nicht in einer Fahrlässigkeit von größerem Gewicht. Denn der die Beklagten über ihren Redakteur xxx treffende Vorwurf dürfte darauf beschränkt sein, dem vermeidbar gewesenen Irrtum verfallen zu sein, die Klägerin habe 1978 nicht nur für eine einzige Veröffentlichung, sondern auch für spätere Berichterstattungen seitens der Beklagten ihre Einwilligung erteilt.

21

Dem Artikel in der "Freizeit-Revue" liegt auch kein Beweggrund zugrunde, der als einseitig kommerziell oder gar als presserechtlich verwerflich zu mißbilligen wäre. Die Motivangabe aus der Bekundung des Redakteurs xxx läßt nicht die Feststellung zu, die erneute Veröffentlichung sei ausschließlich von dem redaktionellen Bestreben beherrscht gewesen, ein die Leserschaft des Magazins anrührendes menschliches Geschick in publikumswirksamer Aufmachung "zu verkaufen". Der Redakteur xxx hat in seiner Zeugenaussage erklärt, der Zweck seines Anrufs bei der Mutter der Klägerin habe darin bestanden, weitere Informationen insbesondere über den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Klägerin und ihres Bruders zu erhalten. Dem Redakteur ging es danach auch darum, ein als durchaus seriös zu bezeichnendes Informationsbedürfnis von Teilen der Leserschaft des Magazins zu befriedigen, das berechtigt gemutmaßt darin bestanden haben dürfte, zu erfahren, ob der 1978 zunächst nur als vorläufig zu beurteilen- gewesene Erfolg der Transplantation sich nunmehr - drei Jahre später - etwa als Erfolg auf Dauer abzeichne. Außerdem hat die Klägerin selbst vorgetragen, 1973 ihr Einverständnis mit einer Berichterstattung über ihre Krankheitsgeschichte nur deswegen erteilt zu haben, weil sie geglaubt habe, mit einem in einem entsprechenden Artikel im Vordergrund stehenden Aufruf zum Nierenspenden auch anderen gleichermaßen Erkrankten helfen zu können. Die in dem Artikel vom 4. Juni 1981 enthaltene uneingeschränkte positive Aussage über den Gesundheitszustand eines Organempfängers ist zur Förderung einer positiven Einstellung zur Problematik der Organspende auch durchaus geeignet.

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Nach alledem kann dem in der Veröffentlichung vom 4. Juni 1931 zu erblickenden rechtswidrigen und evtl. auch schuldhaften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin keine Schwere beigemessen werden, die zu ihrer Genugtuung die Zuerkennung einer Geldentschädigung unabweisbar erfordern würde, so daß sich das Rechtsmittel der Klägerin als unbegründet erweist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 710 Nr. 8, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.