Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.04.1989, Az.: 12 U 15/89
Militärflughafen; Verletzung der Vorfahrt; Grundsätze des StVG ; Grundsätze der StVO; Gefahr einer Kollision; Gebot der beiderseitigen Verständigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.04.1989
- Aktenzeichen
- 12 U 15/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1989:0418.12U15.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 StVG
- § 17 StVG
- § 8 StVO
Fundstelle
- VersR 1990, 398 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Die Grundsätze des StVG und der StVO sind auf eine Verletzung der Vorfahrt innerhalb eines Militärflughafens, welcher dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich ist, anzuwenden. Es kommt zur Anwendung des § 8 StVO, wonach bei Gefahr einer Kollision das Gebot der beiderseitigen Verständigung nach Lage des Falls an die Stelle fester Regeln tritt (siehe auch OLG Saarbrücken VerkMitt 1982, 56).