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§ 13 NBQFG - Verfahren(1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs.

(2) 1Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Abs. 1 und 6 vorzulegenden Unterlagen. 2In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die nach § 12 Abs. 1 und 6 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(3) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Staat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem solchen Staat anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) 1Im Fall des § 12 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zu Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.

Nach Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591) treten
- § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 4, Absatz 3 und 4, und
- § 13 Absatz 2 Sätze 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4
am 1. Juni 2013 in Kraft.