§ 19 NRiG - Aufgabe des Richterrats, Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Der Richterrat hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen. 2Er ist bei der Regelung der Angelegenheiten der Richterinnen und Richter zu beteiligen. 3Bei den Angelegenheiten, die die Richterinnen und Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um die entsandten Mitglieder des Richterrats (§ 35 Abs. 1) erweiterte Personalrat zu beteiligen.
(2) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richterräte, die Amtsgerichtsrichtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sinngemäß anzuwenden.