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§ 11 Nds. SÜG - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

(1) Die mitwirkende Behörde teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung der zuständigen Stelle mit. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, so werden nachgeordnete Behörden über die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet.

(2) Die zuständige Stelle entscheidet, ob die betroffene Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen werden kann. Die betroffene Person darf zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen werden, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraute Stelle (§ 6 Abs. 2) gibt die Entscheidung der betroffenen Person bekannt und unterrichtet die personalverwaltende Stelle sowie die mitwirkende Behörde.

(3) Bevor die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt wird, ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und hierzu eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Betreffen die nach Absatz 3 Satz 1 erheblichen Tatsachen den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der betroffenen Person, so stehen die Rechte nach Absatz 3 auch dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zu.