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§ 37 NJagdG - Besondere Regelungen für die staatliche Forstverwaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) In Eigenjagdbezirken, die durch Forstbehörden des Landes oder die Klosterkammer Hannover jagdlich verwaltet werden oder von diesen verpachtet sind, nehmen die Forstbehörden die Aufgaben

  1. 1.
    der zuständigen Behörde nach den §§ 12, 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 11, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 und § 27 des Bundesjagdgesetzes sowie
  2. 2.
    der Jagdbehörde nach § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 1, 3, 5 Sätze 2 und 3 und Abs. 6, § 26 Abs. 4 und 5 sowie den §§ 28 und 32 Abs. 3 dieses Gesetzes wahr.

(2) Die Festsetzung der Abschusspläne durch die Forstbehörden des Landes oder die Klosterkammer Hannover für jeden von ihnen oder ihr jagdlich verwalteten oder verpachteten Eigenjagdbezirk erfolgt im Einvernehmen mit der Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirats. Die Abschusspläne sind der Jagdbehörde bis zum 15. Februar zuzuleiten. Liegen zu diesem Termin Abschusspläne nicht vor oder wird keine Einigung über die Abschussfestsetzung erzielt, so entscheidet die obere Jagdbehörde.

(3) In Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden, nimmt die obere Jagdbehörde die Aufgaben der zuständigen Behörde und der Jagdbehörde nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften wahr. Sie kann darauf verzichten, sich von diesen Bundesbehörden Abschusspläne vorlegen zu lassen und diese zu bestätigen.