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§ 27 NVerfSchG - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

1Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung der nach § 26 gespeicherten Daten für einen anderen in § 12 Abs. 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn die Daten zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich sind und im Fall eines zur Erhebung eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittels oder besonderen Auskunftsverlangens dieses auch für den anderen Zweck hätte eingesetzt werden dürfen. 2Die nach § 26 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen nur unter den dort genannten Voraussetzungen für einen anderen Zweck gespeichert, verändert und genutzt werden.