§ 1 JASchGKostV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kosten für Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JASchGKostV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81620
(1) Für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ein Pauschbetrag in Höhe des Gebührensatzes nach Nummer 32 der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), mit den nachfolgenden Änderungen, erhöht um 0,26 Euro, festgesetzt.
(2) Für die Kosten der Ergänzungsuntersuchungen nach § 38 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ein Pauschbetrag in Höhe des Gebührensatzes festgesetzt, der nach der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte oder der Anlage der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), mit den nachfolgenden Änderungen, für die jeweilige Leistung bestimmt ist.