Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.03.1985, Az.: L 7 Ar 13/84

Sozialgericht; Einseitig; Erklärung; Hauptsache; Erledigung; Erledigungserklärung; Klagerücknahme; Widerrufsmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
12.03.1985
Aktenzeichen
L 7 Ar 13/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0312.L7AR13.84.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 21.12.1983 - S 3 Ar 322/83

Amtlicher Leitsatz

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die einseitige Erklärung des Klägers, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, in der Regel als Klagerücknahme anzusehen. Jedenfalls sind aber auf diese Erklärung wegen ihrer Form und ihrer Rechtsfolgen (einschließlich der Widerrufsmöglichkeit) die für die Klagerücknahme nach § 102 SGG geltenden Vorschriften und Grundsätze entsprechend anzuwenden.