§ 35 NJAVOZeugnisse
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Jede Ausbilderin oder jeder Ausbilder am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft hat sich in einem Ausbildungszeugnis über die Referendarin oder den Referendar zu äußern. Das Zeugnis hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und soweit möglich die persönlichen Eigenschaften.
(2) Für die Bewertung der Leistungen gilt § 12 NJAG.
(3) Das Zeugnis ist am Ende der Station oder des Stationsteils anzufertigen und zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. Ist beabsichtigt, die Gesamtleistung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" zu beurteilen, so soll dies spätestens zehn Tage vor Beendigung des Beurteilungszeitraumes mitgeteilt werden. Eine Äußerung nach § 101 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nieders. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch § 30 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 3. November 1992 (Nieders. GVBl. S. 283), ist zusammen mit dem Zeugnis aufzubewahren.