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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StraußTierSchRdErl

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln (afrikanische Strauße, Emus, Nandus und Kasuaren)
Redaktionelle Abkürzung
StraußTierSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Bei der Beurteilung der Haltung von Straußenvögeln auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln, angenommen am 22. April 1997 (Bek. vom 7. 2. 2000, BAnz Nr. 89 a vom 11. 5. 2000) - im Folgenden: Europarats-Empfehlung - zu beachten (vgl. Nummer 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. 2. 2000 [BAnz Nr. 36 a vom 22. 2. 2000] i. V. m. Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 [BGBl. II S. 113] zuletzt geändert durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. 8. 2015 [BGBl. I S. 1474]).

Die Europarats-Empfehlung legt Mindeststandards fest.

Ergänzend ist das Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen, Nandus, Emus und Kasuaren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Stand März 2019) heranzuziehen (Anlage). Hierin werden im Hinblick auf den Tierschutz relevante Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln nach heutigem Wissens- und Erfahrungsstand dargestellt. Es konkretisiert die in § 2 des Tierschutzgesetzes niedergelegten Anforderungen in Bezug auf das Halten von Straußenvögeln.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1529)