Amtsgericht Westerstede
Urt. v. 25.07.2003, Az.: 25 C 50/03 (VII)
Anwaltsgebühren für die Vertretung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren; Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer
Bibliographie
- Gericht
- AG Westerstede
- Datum
- 25.07.2003
- Aktenzeichen
- 25 C 50/03 (VII)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 29660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWESTS:2003:0725.25C50.03VII.0A
Rechtsgrundlagen
- § 675 BGB
- § 12 Abs. 2 BRAGO
Fundstellen
- AGS 2004, 22
- zfs 2003, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Forderung
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Westerstede
auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2003
durch
den Richter am Amtsgericht Tiarks
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 116,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.11.2002 zu zahlen.
- 2.)
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist aus § 675 BGB begründet. Für die Vertretung im Ordnungswidrigkeitenverfahren stehen den Klägern anwaltliche Gebühren in Höhe von 654,24 EUR abzüglich von der Rechtsschutzversicherung des Beklagten gezahlter 537,66 EUR zu.
Das Gericht folgt dem gemäß § 12 Abs. 2 BRAGO eingeholten Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg vom 23.05.2003.
Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ist auch dann nicht generell gegenüber einem Strafverfahren unterdurchschnittlich, wenn die Eintragung nur eines Punktes im Verkehrszentralregister im Falle des rechtskräftigen Abschlusses zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall stellte sich die Tätigkeit der Kläger sogar als leicht überdurchschnittlich dar, weil ein neuartiges noch nicht allgemein bekanntes Messverfahren durchgeführt war. Mit diesen technischen Fragen mussten die Kläger sich auseinander setzen. Sie durften nicht einfach das eingeholte technische Gutachten nur hinsichtlich des Ergebnisses zur Kenntnis nehmen. Zu einer korrekten ordentlichen Verteidigung gehörte auch, sich mit den neuen technischen Fragen zu befassen und das eingeholte für den Beklagten negative Gutachten auf seine Plausibilität selbst zu überprüfen.
Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Setje-Eilers