Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.1988, Az.: L 3 Eg 9/88

Erziehungsgeld; Kindergeld; Arbeitsverhältnis; Ehemann; Ausland; Wohnsitz; Gleichstellung; BRD; Inland; Konzern; Versetzung; Beiträge

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
03.05.1988
Aktenzeichen
L 3 Eg 9/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0503.L3EG9.88.0A

Fundstelle

  • Breith 1989, 141

Amtlicher Leitsatz

1. Die in § 1 Abs 2 BErzGG vorgeschriebene sinngemäße Anwendung von § 1 Nr 2 BKGG bedeutet, daß nach dem Arbeitsverhältnis des Ehemannes einer Erziehungsgeld beanspruchenden Klägerin zu fragen ist.

2. Ein rechtlich selbständiges Arbeitsverhältnis im Ausland und ein daraufhin dort begründeter Wohnsitz hindern eine Gleichstellung mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht, wenn der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im Inland verbleibt.

3. Wird der Ehemann innerhalb eines Konzerns von der Bundesrepublik ins Ausland zeitlich begrenzt "versetzt", so verbleibt der Schwerpunkt seines Arbeitsverhältnisses dennoch in der Bundesrepublik, wenn der deutsche Konzernteil beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge weiterbezahlt und der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen dienstlich in die Bundesrepublik kommt.