Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.1988, Az.: L 3 Eg 9/88
Erziehungsgeld; Kindergeld; Arbeitsverhältnis; Ehemann; Ausland; Wohnsitz; Gleichstellung; BRD; Inland; Konzern; Versetzung; Beiträge
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 03.05.1988
- Aktenzeichen
- L 3 Eg 9/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1988:0503.L3EG9.88.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 BErzGG
- § 1 Abs. 2 BErzGG
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BKGG
Fundstelle
- Breith 1989, 141
Amtlicher Leitsatz
1. Die in § 1 Abs 2 BErzGG vorgeschriebene sinngemäße Anwendung von § 1 Nr 2 BKGG bedeutet, daß nach dem Arbeitsverhältnis des Ehemannes einer Erziehungsgeld beanspruchenden Klägerin zu fragen ist.
2. Ein rechtlich selbständiges Arbeitsverhältnis im Ausland und ein daraufhin dort begründeter Wohnsitz hindern eine Gleichstellung mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht, wenn der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im Inland verbleibt.
3. Wird der Ehemann innerhalb eines Konzerns von der Bundesrepublik ins Ausland zeitlich begrenzt "versetzt", so verbleibt der Schwerpunkt seines Arbeitsverhältnisses dennoch in der Bundesrepublik, wenn der deutsche Konzernteil beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge weiterbezahlt und der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen dienstlich in die Bundesrepublik kommt.