§ 10 NBG - Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von § 9 Satz 1 Nr. 4 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Das gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung erfordern.
(2) Die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, wird vom Landespersonalausschuß festgestellt. Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn der als anderer Bewerber eingestellte Beamte die Aufstiegsprüfung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung bestanden hat.
(3) Als anderer Bewerber darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer mindestens das dreißigste, aber noch nicht das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Landespersonalausschuß kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.