§ 5b Nds. VwVfG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. VwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210020000000
(1) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, über den Widerruf nach § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder
- 2.mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(2) § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.