§ 2 Nds. AGBtG - Zuständigkeit für die Anerkennung von Betreuungsvereinen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz (Nds. AGBtG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069020000000
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Anerkennung von Betreuungsvereinen nach § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständig. Die Aufgabe gehört zum übertragenen Wirkungskreis. Die aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.
(2) Für Betreuungsvereine, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben oder überörtlich tätig werden, kann das zuständige Ministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 festlegen. Die Verordnung kann für diese Fälle die Beschränkung der Anerkennung auf einzelne Landesteile vorsehen.