Abschnitt 1 Ver59BHORE
Bibliographie
- Titel
- Veränderung von Ansprüchen gem. § 59 BHO bei Aufgaben der zivilen Verteidigung im Bereich der inneren Verwaltung (Kap.3604 des Bundeshaushaltsplans)
- Redaktionelle Abkürzung
- Ver59BHORE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21120000040002
Mit dem Bezugserlaß sind Ihnen die Befugnisse zur Niederschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen im Rahmen der Nummern 2.3.3, 2.4.2 und 3.6 der Vorl. VV zu § 59 BHO übertragen worden.
Nach Nrn. 2.7 und 3.9 aaO. können im Rahmen der Rechnungsprüfung oder Vorprüfung festgestellte Ansprüche, nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofs niedergeschlagen oder erlassen werden.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat sich jetzt der Bundesrechnungshof damit einverstanden erklärt, daß auch im Rahmen der Rechnungsprüfung oder Vorprüfung festgestellte Ansprüche, soweit sie sich innerhalb der übertragenen Befugnisse halten, unmittelbar von Ihnen niederzuschlagen bzw. zu erlassen sind.
Ich bitte, künftig entsprechend zu verfahren.
An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke