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  • ab 15.08.1974 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Ver59BHORE

Bibliographie

Titel
Veränderung von Ansprüchen gem. § 59 BHO bei Aufgaben der zivilen Verteidigung im Bereich der inneren Verwaltung (Kap.3604 des Bundeshaushaltsplans)
Redaktionelle Abkürzung
Ver59BHORE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21120000040002

Mit dem Bezugserlaß sind Ihnen die Befugnisse zur Niederschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen im Rahmen der Nummern 2.3.3, 2.4.2 und 3.6 der Vorl. VV zu § 59 BHO übertragen worden.

Nach Nrn. 2.7 und 3.9 aaO. können im Rahmen der Rechnungsprüfung oder Vorprüfung festgestellte Ansprüche, nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofs niedergeschlagen oder erlassen werden.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat sich jetzt der Bundesrechnungshof damit einverstanden erklärt, daß auch im Rahmen der Rechnungsprüfung oder Vorprüfung festgestellte Ansprüche, soweit sie sich innerhalb der übertragenen Befugnisse halten, unmittelbar von Ihnen niederzuschlagen bzw. zu erlassen sind.

Ich bitte, künftig entsprechend zu verfahren.

An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke