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  • ab 10.09.1933 (aktuelle Fassung)

Art. 1 ReichsKonkDG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats
Redaktionelle Abkürzung
ReichsKonkDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300050000000

Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung der Bestimmungen des Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.