Art. 4 8.VwGebRG - Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen Landkreisordnung und des Gesetzes über die kommunale Neugliederung im Raum Hannover
Bibliographie
- Titel
- Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform
- Redaktionelle Abkürzung
- 8.VwGebRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300110000000
§ 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Änderungen hier nicht wiedergegeben
§ 2
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung
Änderungen hier nicht wiedergegeben
§ 3
Änderung des Gesetzes über die kommunale Neugliederung im Raum Hannover
Änderungen hier nicht wiedergegeben
§ 4
Überleitungsvorschriften
- 1.
(1) Die bisherigen selbständigen Städte Bad Pyrmont, Buxtehude, Einbeck, Helmstedt, Holzminden, Leer (Ostfriesland), Münden, Nienburg (Weser), Norden, Nordenham, Nordhorn, Northeim, Peine, Stade, Uelzen, Verden (Aller) und Wolfenbüttel erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde im Sinne des § 12 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung des Artikels IV § 1 Nr. 3.
(2) Die in Absatz 1 genannten Städte nehmen auch weiterhin die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 63 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung) wahr.
(3) Soweit in den in Absatz 1 genannten Städten in der Hauptsatzung abweichend von § 81 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung des Artikels IV § 1 Nr. 7 Buchst. a bestimmt ist, daß außer dem Gemeindedirektor auch andere leitende Beamte als Beamte auf Zeit zu berufen sind, verbleibt es bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses des Stelleninhabers bei der durch die Hauptsatzung getroffenen Regelung.
- 2.
In selbständigen Gemeinden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weder der Gemeindedirektor noch ein anderer leitender Beamter die Befähigung nach § 61 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung des Artikels IV § 1 Nr. 6 Buchst. b besitzt, ist diese Bestimmung erst anzuwenden, wenn die Stelle des Gemeindedirektors oder eines entsprechenden anderen leitenden Beamten neu zu besetzen ist. Als Neubesetzung in diesem Sinne gilt nicht die Wiederwahl des bisherigen Stelleninhabers.
- 3.
In Gemeinden und Samtgemeinden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gemeindedirektor oder Samtgemeindedirektor ohne die Befähigung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung des Artikels IV § 1 Nr. 6 Buchst. b im Amt oder gewählt ist, ist diese Bestimmung erst anzuwenden, wenn die Stelle des Gemeindedirektors oder Samtgemeindedirektors neu zu besetzen ist. Als Neubesetzung in diesem Sinne gilt nicht die Wiederwahl des bisherigen Stelleninhabers.
- 4.
In Städten, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der leitende Baubeamte in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen ist, ohne die nach § 81 Abs. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung des Artikels IV § 1 Nr. 7 Buchst. b erforderliche Befähigung zu besitzen, ist diese Bestimmung erst anzuwenden, wenn die Stelle des Stadtbaurats neu zu besetzen ist. Als Neubesetzung in diesem Sinne gilt nicht die Wiederwahl des bisherigen Stelleninhabers.
- 5.
Artikel IV Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 9. Juli 1971 (Nieders. GVBl. S. 232) wird aufgehoben.
- 6.
§ 27 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung des Artikels IV § 2 gilt erstmalig
- a)
in den Landkreisen, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge von Gebietsänderungen Neuwahlen stattfinden, für diese Neuwahlen,
- b)
in den übrigen Landkreisen für die nächste allgemeine Wahlperiode.
§ 5
Neufassung
Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Niedersächsische Gemeindeordnung und die Niedersächsische Landkreisordnung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.