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§ 60b NHG - Erweiterter Stiftungsrat der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Dem erweiterten Stiftungsrat der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" gehören die Mitglieder des Stiftungsrats und die Mitglieder des Ausschusses Humanmedizin nach § 60a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Stiftungsrats sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Der erweiterte Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Neben den in § 60 Abs. 4 genannten Personen nehmen an den Sitzungen des erweiterten Stiftungsrats mit beratender Stimme der Vorstand, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats des Bereichs Humanmedizin und die Gleichstellungsbeauftragte des Bereichs Humanmedizin teil.

(3) Der erweiterte Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer den Bereich Humanmedizin auch andere Teile der Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsrats.