Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.1997, Az.: L 4 Kr 71/95

Krankenversicherung; Freiwillig; Beitragsbemessung; Beitrag; Selbständig; Gewinn; Abschreibung; Wirtschaftsgüter; Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
11.06.1997
Aktenzeichen
L 4 Kr 71/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0611.L4KR71.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 27.02.1995 - S 2 Kr 149/93

Amtlicher Leitsatz

1. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit iS des § 240 Abs 4 S 2 SGB V sind gleichbedeutend mit dem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Anschluß an BSG vom 26.9.1996 - 12 RK 18/95 -).

2. Vom Gewinn aus selbständiger Tätigkeit sind im Rahmen des § 240 Abs 4 S 2 SGB V jedenfalls die Abschreibungen absetzbar, die in pauschalierender Weise den Wertverlust berücksichtigen, den längerlebige Wirtschaftsgüter während der Dauer ihres Einsatzes zur Gewinnerzielung erleiden (Anschluß an BSG vom 26.9.1996 - 12 RK 18/95).