Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.1997, Az.: L 4 Kr 71/95
Krankenversicherung; Freiwillig; Beitragsbemessung; Beitrag; Selbständig; Gewinn; Abschreibung; Wirtschaftsgüter; Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 11.06.1997
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 71/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0611.L4KR71.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 27.02.1995 - S 2 Kr 149/93
Rechtsgrundlagen
- § 15 SGB IV
- § 240 Abs. 1 SGB V
- § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V
Amtlicher Leitsatz
1. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit iS des § 240 Abs 4 S 2 SGB V sind gleichbedeutend mit dem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Anschluß an BSG vom 26.9.1996 - 12 RK 18/95 -).
2. Vom Gewinn aus selbständiger Tätigkeit sind im Rahmen des § 240 Abs 4 S 2 SGB V jedenfalls die Abschreibungen absetzbar, die in pauschalierender Weise den Wertverlust berücksichtigen, den längerlebige Wirtschaftsgüter während der Dauer ihres Einsatzes zur Gewinnerzielung erleiden (Anschluß an BSG vom 26.9.1996 - 12 RK 18/95).