Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.08.2003, Az.: Ss 216/03

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.08.2003
Aktenzeichen
Ss 216/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 39298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2003:0826.SS216.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Westerstede - 05.05.2003 - AZ: 317 11163/03 OL

In dem Bußgeldverfahren

...

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 26. August 2003

durch die Richter am Oberlandesgericht ... und ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... beschlossen:

Tenor:

  1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 5. Mai 2003 wird verworfen.

  2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet Das Amtsgericht hat mit rechtsfehlerfreier Begründung von der Verhängung eines Fahrverbots unter Anhebung der Geldbuße abgesehen. Zwar ist bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG durch Fuhren eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft regelmäßig von der groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auszugehen, die gemäß § 25 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung in Ausnahmefallen abgesehen werden, so z.B. wenn dem Betroffenen der Verlust seines Arbeitsplatzes droht, vgl. Jagusch/Hentschel § 25 StVG Rdnr. 15a m.w.N. Der vorliegende Sachverhalt - Nichterreichbarkeit des Arbeitsplatzes ohne Auto, keine längere Urlaubsmöglichkeit - ist dem nahezu vergleichbar. Das hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und auch noch weitere Umstände aufgezeigt, die in einer Gesamtschau ein Absehen von einem Fahrverbot gegen eine Verdoppelung der Geldbuße als noch vertretbar erscheinen lassen. Der Senat hat die Entscheidung des Amtsgericht daher hinzunehmen.